1. Allgemeine Bestimmungen
Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Abbedingung der vorliegenden Schriftformklausel. Unsere sämtlichen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen „Lieferungen“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkauf- und/oder Bestellbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen erhalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z.B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, Sicherungskopien erstellen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von GAS-Automation sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GAS-Automation. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder Gewichte oder sonstige Leistungsdaten (insbesondere aus Werbematerial) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 2.3 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GAS-Automation, die Annahme der versandten Ware durch den Auftraggeber oder die Ausführung vom Auftraggeber geforderter Serviceleistung zu Stande. 2.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den erteilten Auftrag innerhalb von 4 Arbeitstagen ab Auftragserteilung, den Tag der Auftragserteilung nicht mitgerechnet, zu stornieren. Bei später eingehenden Stornierungen ist der Auftraggeber verpflichtet, GAS-Automation alle bisher entstandenen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten werden dem Auftraggeber durch Belege nachgewiesen und sind binnen zwei Wochen an GAS-Automation auszugleichen.
3. Preis, Zahlung, Sicherheit
3.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für Anzahlungen und sonstige vom Auftraggeber vor der Bewirkung unserer Lieferung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig. 3.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bei uns eingehen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen. Stand: 10.01.2006-Version 1.1 3.3 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, für unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. 3.4 Wir behalten uns vor, sämtliche Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die der Auftraggeber gegen uns hat.
4. Termine, Erfüllungshindernisse
4.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen und Genehmigungen, Muster- und Beistellteile, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen des Auftraggebers, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Druckluft, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Auftraggeber. 4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
5. Abnahme
5.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich durchgeführt werden. 5.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. 5.3 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung genutzt wird. 5.4 Der Auftraggeber hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zuschaffen. Er trägt die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten. 5.5 Der Auftraggeber kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seines Rechts aus Ziffer 9, nicht verweigern.
6. Gefahrübergang, Versand
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Auftraggeber über: bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über. Für grenzüberschreitende Geschäfte gilt die EXW-Klausel der INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung. Stand: 10.01.2006-Version 1.1 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Auftraggeber zustehen. 7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware, mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. 7.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. 7.4 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits ab Lieferdatum an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen. 7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-. Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorliegender Regelung nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannte Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Auftraggebers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen. 7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. 7.7 Bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Stand: 10.01.2006-Version 1.1
8. Mängelhaftung
Für Mängel haften wir wie folgt: 8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Software, deren Quellcode wir selbst ändern können, beseitigen wir Mängel in der Software durch Überlassung einer korrigierten Version, in der nach unserer Wahl nur die Mängel beseitigt sind (Software-Update) oder in der zusätzlich zur Mängelbeseitigung auch technische Verbesserung enthalten ist (Software-Upgrade). Bei Software, deren Quellcode wir selbst nicht ändern können, beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann. 8.2 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. 8.3 Der Auftraggeber hat die Ware nach Empfang zu untersuchen und ggf., wenn sich ein Mangel zeigt, Anzeige zu machen. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Ware vom Auftraggeber verbraucht, vermischt oder veräußert wurde. Dies gilt als vorbehaltlose Genehmigung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zu Ablehnungen weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Arglist GAS-Automation. 8.4 Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. 8.5 Der Auftraggeber muss uns Gelegenheit geben, am Einsatzort die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen oder an der vom Auftraggeber veranlassten Mängeluntersuchung teilzunehmen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, für die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber Ersatz zu verlangen. 8.6 Zunächst hat der Auftraggeber uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 8.8 Bei Lieferung von typkonformer Ware entsprechen die gemachten Angaben Mittelwerten. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß und ohne unsere ausdrückliche Anweisung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten Stand: 10.01.2006-Version 1.1 vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche. Für eine Software, die der Auftraggeber über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, bestehen Ansprüche wegen eines Sachmangels lediglich bis zur Schnittstelle. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unserer Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 8.9 Bei Lieferung ins Ausland sowie bei Verbringung des Liefergegenstands ins Ausland durch den Auftraggeber werden auch innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelrügen die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Reisekosten dem Auftraggeber berechnet.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber erhebt, haften wir gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2.) wir folgt: 9.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferung austauschen oder ändern, so dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 9.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. 9.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 9.2 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 9.3 Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers oder dadurch verursacht wird, dass unsere Lieferungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt werden. 9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4 und 8.5 entsprechend. 9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend. 9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
10. Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Stand: 10.01.2006-Version 1.1 10.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist bzw. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.3 Schadenersatzansprüche aus Schäden infolge der Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. 10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Villingen- Schwenningen. 11.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheckprozesse, ist St. Georgen. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.4 Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
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